Aussetzung der Vollziehung und Formwechsel nach § 14 UmwStG 1995
Leitsatz
Es ist nicht ernstlich rechtlich zweifelhaft, dass der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
den Begriff des Vermögensübergangs i. S. von § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (i. d. F. vor In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002)
erfüllt. Diese Frage ist inzwischen durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt (Anschluss an , BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73; vom VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69; vom
VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474).
Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der gegen das (a.
a. O.) erhobenen Verfassungsbeschwerde (Az. I BvR 2360/07).
Für Umwandlungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag bis zum sind umwandlungsbedingte Übernahmeverluste gewerbesteuerlich
zu berücksichtigen (vgl. , BFHE 191, 571, BStBl II 2001, 35). Hieraus folgt zugleich,
dass der nach § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 erfolgte sog. Step-up in den Ergänzungsbilanzen der an der Umwandlung beteiligten Gesellschafter
im Rahmen eines Veräußerungsvorgangs i. S. d. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (Gewerbe)steuerwirksam i. S. d. § 18 Abs. 2 UmwStG 1995
aufzulösen ist.
Die Veräußerung von Anteilen an der übertragenden Kapitalgesellschaft im steuerlichen Rückwirkungszeitraum nimmt nicht an
der Rückwirkung i. S. d. § 14 Satz 3 UmwStG 1995 teil und gilt deshalb nicht als Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an
der aufnehmenden Personengesellschaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1422 Nr. 17 DAAAC-79631
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 22.02.2008 - 6 V 4/08
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