Unter einem „bestimmten” Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den
das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Darunter fällt nicht nur die einzelne steuerrechtlich erhebliche Tatsache oder das einzelne
Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex.
Davon ist auszugehen, wenn aus demselben – unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten – Sachverhalt in einem
anderen Steuerbescheid andere steuerliche Folgerungen gegenüber dem Stpfl. zu ziehen sind.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1172 Nr. 15 CAAAC-79627
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.03.2008 - 4 K 11399/06
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