Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage zum Ausgleich eines steuerlichen Mehrergebnisses nach einer Betriebsprüfung mangels
Finanzierungszusammenhangs nicht zulässig
Leitsatz
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung einer Ansparrücklage, wenn es an einem Finanzierungszusammenhang
zwischen der Rücklagenbildung und den getätigten Investitionen fehlt. Der erforderliche Finanzierungszusammenhang besteht
nicht, wenn grundsätzlich nach § 7g EStG begünstigte Wirtschaftsgüter ca. 18 Monate nach dem Bilanzstichtag angeschafft und
die streitigen Ansparrücklagen nicht bereits in der Steuererklärung, sondern erst über zwei Jahre nach dem Bilanzstichtag
im Anschluss an eine Betriebsprüfung in einer Höhe beantragt worden sind, die exakt zur Kompensation des Mehrergebnisses der
Betriebsprüfung ausgereicht hätte, und wenn die Rücklagen damit nicht mehr die bereits durchgeführten Investitionen finanzieren,
sondern die Steuerfolgen der Betriebsprüfung kompensieren sollten.
Fundstelle(n): BB 2008 S. 1112 Nr. 21 DStZ 2008 S. 424 Nr. 13 EFG 2008 S. 1279 Nr. 16 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2008 S. 764 UAAAC-79621
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 25.03.2008 - 12 V 12287/07
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