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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 6069/05B

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 S. 2

Wirtschaftliche Eingliederung

keine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einem Autovermietungsunternehmen und zwei Autohandelsgesellschaften

Leitsatz

1. Ob eine wirtschaftliche Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in den Betrieb eines Organträgers als Voraussetzung für eine gewerbesteuerliche Organschaft vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Wirtschaftliche Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Organgesellschaften gefördert wird und die im Rahmen des Organkreises nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Betragen die Umsätze bzw. Rohgewinne einer Muttergesellschaft weniger als 3 % der Umsätze bzw. Rohgewinne von Tochtergesellschaften, fallen sie bei der Betrachtung des Gesamtergebnisses auch dann nicht in der Weise ins Gewicht, dass die Betätigung der Muttergesellschaft als von nicht untergeordneter Bedeutung angesehen werden könnte, wenn die wirtschaftlichen Betätigungen der Muttergesellschaft bzw. der Tochtergesellschaften von ganz unterschiedlicher Natur sind.

2. Für die Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft müssen die Organgesellschaften den gewerblichen Betrieb des Organträgers fördern und nicht umgekehrt der Organträger den Betrieb der Organgesellschaften. Betreiben zwei Tochtergesellschaften Autohandelsunternehmen und vermietet die Muttergesellschaft an die Kunden der Tochtergesellschaften Autos für die Zeit, in der die Fahrzeuge der Kunden repariert werden, so stellt dies einen Service der Muttergesellschaft gegenüber den Autohäusern dar und nicht umgekehrt. Es liegt völlig fern anzunehmen, dass ein Autovermietungsunternehmen zwei Auto-Handelsunternehmen mit dem Ziel unterhält, sich Vermietungskunden zu beschaffen. Vielmehr brauchen Auto-Handelsunternehmen ihrerseits ein Vermietungsunternehmen, an das sie Reparaturkunden verweisen können.

Fundstelle(n):
DAAAC-79618

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.03.2008 - 12 K 6069/05B

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