keine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einem Autovermietungsunternehmen und zwei Autohandelsgesellschaften
Leitsatz
1. Ob eine wirtschaftliche Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in den Betrieb eines Organträgers als Voraussetzung für
eine gewerbesteuerliche Organschaft vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Wirtschaftliche
Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Organgesellschaften
gefördert wird und die im Rahmen des Organkreises nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Betragen die Umsätze bzw. Rohgewinne
einer Muttergesellschaft weniger als 3 % der Umsätze bzw. Rohgewinne von Tochtergesellschaften, fallen sie bei der Betrachtung
des Gesamtergebnisses auch dann nicht in der Weise ins Gewicht, dass die Betätigung der Muttergesellschaft als von nicht untergeordneter
Bedeutung angesehen werden könnte, wenn die wirtschaftlichen Betätigungen der Muttergesellschaft bzw. der Tochtergesellschaften
von ganz unterschiedlicher Natur sind.
2. Für die Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft müssen die Organgesellschaften den gewerblichen Betrieb des Organträgers
fördern und nicht umgekehrt der Organträger den Betrieb der Organgesellschaften. Betreiben zwei Tochtergesellschaften Autohandelsunternehmen
und vermietet die Muttergesellschaft an die Kunden der Tochtergesellschaften Autos für die Zeit, in der die Fahrzeuge der
Kunden repariert werden, so stellt dies einen Service der Muttergesellschaft gegenüber den Autohäusern dar und nicht umgekehrt.
Es liegt völlig fern anzunehmen, dass ein Autovermietungsunternehmen zwei Auto-Handelsunternehmen mit dem Ziel unterhält,
sich Vermietungskunden zu beschaffen. Vielmehr brauchen Auto-Handelsunternehmen ihrerseits ein Vermietungsunternehmen, an
das sie Reparaturkunden verweisen können.
Fundstelle(n): DAAAC-79618
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.03.2008 - 12 K 6069/05B
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