Steuerpflicht der vom Auswärtigen Amt an eine OSZE-Hilfskraft im Kosovo gezahlten Aufwandsentschädigung
Leitsatz
1. Hat eine Steuerpflichtige in den Jahren 2001, 2003 und 2004 als „Administrative & Budget Officer” an der Mission der Organisation
für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) im Kosovo teilgenommen und sich jährlich länger als jeweils 183 Tage im
Kosovo aufgehalten, aber ihren Wohnsitz im Inland beibehalten, so führt der von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch das Auswärtige Amt, für die Teilnahme an der OSZE-Mission gezahlte Aufwendungsersatz zu steuerpflichtigem Arbeitslohn,
wenn er mangels entsprechender „Festsetzung” und mangels Zahlung aus einem als „Aufwandsentschädigung” bezeichneten Titel
nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei ist und eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG deswegen ausscheidet,
weil die Zahlungen des Auswärtigen Amtes für Verdienstausfall und Zeitverlust der Steuerpflichtigen geleistet wurden und ihr
auf diese Weise ein Anreiz gegeben werden sollte, an der OSZE-Mission teilzunehmen.
2. Das Besteuerungsrecht für diesen Arbeitslohn steht nach Art. 16 Abs. 3 „Kassenstaatsprinzip”) des mit Jugoslawien geschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Jugoslawien) der Bundesrepublik Deutschland zu. Die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 DBA-Jugoslawien
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass kein Dienstverhältnis zwischen dem zahlenden Staat (hier: Deutschland) und der Zahlungsempfängerin
bestand und die Klägerin nicht unmittelbar im Dienste der Bundesrepublik, sondern für die OSZE tätig war.
Fundstelle(n): IStR 2008 S. 890 Nr. 24 TAAAC-79617
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.03.2008 - 12 K 2459/05 B
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