Die Anwendbarkeit von Gemeinschaftsrecht setzt voraus, dass sowohl der Staat der Beschäftigung des Arbeitnehmers als auch
der Staat des Wohnsitzes seiner Familienangehörigen EU-Mitgliedstaaten sind. Kann im finanzgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt
deshalb nicht vollständig aufgeklärt werden, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, so führt das nicht zu
einer Entscheidung nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast), sondern zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht
und zu einer Minderung des Beweismaßes.
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