Ertragsteuerrechtliche Behandlung von öffentlichen Investitionszuschüssen
Leitsatz
1. Erhält eine GbR einen öffentlichen Investitionszuschuss für den Neubau, den Aus- und Umbau sowie die Sanierung eines Altenpflegeheims
auf der Grundlage von Art. 52 PflegeVG, welcher allein der Anpassung der ambulanten und stationären Versorgung der Bevölkerung
in den Neuen Bundesländern an das Niveau des übrigen Bundesgebiets dient, und erbringt die GbR keinerlei Gegenleistung bzw.
führt auch die Beachtung der Zweckbindung zu keiner Gegenleistung, mindern die Zuschüsse die Herstellungskosten des Grundstücks.
2. Öffentliche Investitionszuschüsse mindern die Anschaffung- oder Herstellungskosten eines Grundstücks, sofern nicht gleichzeitig
mit der Gewährung Vereinbarungen getroffen werden, die mit der Gebrauchsüberlassung des Grundstücks in unmittelbarem rechtlichen
und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ist dies der Fall, ist der Zuschuss bei den Einnahmen i. S. von § 21 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 EStG zu erfassen (Anschluss an , BStBl 1992 II S. 999).
3. Der öffentliche Bauzuschuss für ein „Betreutes Wohnen” führt zu Vermietungseinnahmen, wenn sich der Zuschussgeber als Gegenleistung
das Belegungsrecht vorbehält.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1253 Nr. 20 EFG 2008 S. 1614 Nr. 20 EStB 2009 S. 25 Nr. 1 KÖSDI 2008 S. 16281 Nr. 12 MAAAC-79602
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.01.2008 - 11 K 2278/03
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