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StuB Nr. 10 vom Seite 377

Zu aktuellen Fragen und Entwicklungen hinsichtlich der Besteuerung gemischt genutzter Gebäude im Umsatzsteuerrecht

Zugleich Besprechung der Konsequenzen aus dem

von RA Felix Ruhmannseder, Passau

Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ist durch das sog. Richtlinienumsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom mit (Rück-)Wirkung zum neu gefasst worden. Danach umfasst der Begriff der Ausgaben auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstands. Diese sind ab einem Betrag von 500 € gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG entspricht. Letzterer beträgt bei Grundstücken oder Gebäuden zehn Jahre (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Anknüpfung an den Berichtigungszeitraum des § 15a UStG zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Wertabgabe i. S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wurde durch den EuGH in der Rs. Wollny für europarechtskonform erklärt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sollten die Bemessungsgrundsätze auch für die Zeit vor dem gelten, sofern sich der Unternehmer auf das sog. Seeling-Modell beruft. Diese Auffassung hat der abgelehnt. Der Beitrag befasst sich mit den Praxisfolgen der Entscheidung und weist darüber hinaus auf aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung gemischt genutzter Gegenstände hin.

Kernaussagen
  • Umsatzsteuerfestsetzungen bis eins...

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