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Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom (BGBl I S. 2878, BStBl I 2007 S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das EStG eingefügt, die es dem zuwendenden Stpfl. ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 % pauschal zu übernehmen und abzuführen. Zur Anwendung dieser Regelung gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
I. Anwendungsbereich des § 37b EStG
(1) Zuwendender i. S. des § 37b EStG kann jede natürliche und juristische Person sein. Macht der Zuwendende von der Wahlmöglichkeit des § 37b EStG Gebrauch, so ist er Stpfl. i. S. des § 33 AO. Ausländische Zuwendende und nicht steuerpflichtige juristische Personen des öffentlichen Rechts werden spätestens mit der Anwendung des § 37b EStG zu Stpfl. i. S. dieser Vorschrift. S. 403
(2) Zuwendungsempfänger können eigene Arbeitnehmer des Zuwendenden sowie Dritte unabhängig von ihrer Rechtsform (z. B. AG, GmbH, Aufsichtsräte, Verwaltungsratsmitglieder, sonstige Organmitglieder von Vereinen und Verbänden, Geschäftspartner, deren Familienangehörige, Arbeitnehmer Dritter) sein.
(3) Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer sind Sachbezüge i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, für die...