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Einkommensteuer | Kein Abzug von Werbungskosten aus verfallenen Optionen
Wer erworbene Optionen verfallen lässt, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG (Bezug: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG).
Praxishinweise: Voraussetzung für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei Optionen ist, dass der Optionsinhaber tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muss das Basisgeschäft also tatsächlich durchgeführt werden. Der bloße Erwerb der Option führt nicht zu Werbungskosten. Anders liegt der Fall, wenn ein Arbeitnehmer Optionen auf den verbilligten Erwerb von Aktien verfallen lässt. Hier liegen vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor, da hier ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit zu erwartenden Einnahmen besteht (, BStBl 2007 II S. 647 = Kurzinfo StuB 2007 S. 556).