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Übernahme von Bürgschaften für mittelbare Beteiligung führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten
Die Übernahme von eigenkapitalersetzenden Bürgschaften für eine Gesellschaft, an welcher der Anteilseigner nur mittelbar beteiligt ist, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung (Bezug: § 17 Abs. 1 und 2 EStG; § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Praxishinweise: Die Übernahme der Bürgschaft bzw. die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für die unmittelbare Beteiligung ist weder durch das Gesellschaftsverhältnis bei der unmittelbaren Gesellschafterin veranlasst, noch stellt sie eine (mittelbare) verdeckte Einlage in die unmittelbare Gesellschafterin dar. Eine Veranlassung im Rahmen des § 17 EStG ist nur gegeben, wenn Aufwendungen für die unmittelbare Beteiligung erfolgen, da nur diese Gesellschaft „Steuersubjekt” ist. Von einer (mittelbaren) verdeckten Einlage kann ebenfalls nicht ...