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BFH 24.01.2008 VII R 3/07, StuB 10/2008 S. 406

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Antrag auf Steuervergütung nach Ablauf der Festsetzungsfrist

(1) Fällt der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuervergütung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO nicht in Betracht (Bezug: § 10 Abs. 1 StromStG; § 18 Abs. 1 StromStV; § 47, § 110 Abs. 1, § 171 Abs. 3 AO).

Praxishinweise: Bei der Festsetzungsfrist handelt es sich um eine nicht wiedereinsetzungsfähige Frist. Der Ablauf der Frist führt deshalb zwingend zum Erlöschen eines Vergütungsanspruchs. Durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann keine „rückwirkende Ablaufhemmung” erreicht werden, die zu einer „Wiederentstehung” des erloschenen ...

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