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Keine Erstreckung der notariellen Belehrung auf steuerrechtliche Folgen
Der Notar ist nicht schon aufgrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG) oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen. Ihn trifft hinsichtlich des Entstehens einer Umsatzsteuerpflicht keine allgemeine Belehrungspflicht ( NWB DAAAC-61431). Korrigiert ein Notar einen Teilaspekt einer ihm von den Beteiligten vorgegebenen steuerlichen Gestaltung des Geschäfts, beschränkt sich seine Prüfungs- und Belehrungspflicht regelmäßig auf diesen Teilaspekt. Ein Hinweis auf die Haftung nach § 75 AO ist allerdings erforderlich, wenn in einem Unternehmenskaufvertrag die Haftung bei Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB) ausgeschlossen wird.