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Berufsrecht | Bargeldkontrolle eines Steuerberaters
Die Überprüfung des Gepäcks nach § 10 ZollVG durch die Zollbehörde umfasst auch die Kontrolle von Unterlagen und sonstigen Schriftstücken zur Feststellung, ob Zahlungsmittel in Höhe von mindestens 15 000 € mitgeführt werden. Das bloße Durchblättern von Schriftstücken stellt noch keine Erhebung von Daten dar. Die Bargeldkontrolle eines Steuerberaters, der beruflich unterwegs ist und Mandantenunterlagen mit sich führt, verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG. Ergeben sich aus den von einem Steuerberater beim Grenzübertritt mitgeführten Bilanzen und Verträgen keine konkreten Anhaltspunkte für einen Geldwäscheverdacht, ist eine Weitergabe der Daten an die Finanzbehörden im Rahmen einer Bargeldkontrolle unzulässig, soweit sich aus den aufgefundenen Unterlagen k...