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BAG 24.04.2008 8 AZR 257/07, NWB 21/2008 S. 170

Arbeitsrecht | Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft

Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber in Kenntnis davon die Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bereits dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorgetragen hat, die ihre Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen (). Die Klägerin hatte sich betriebsintern für eine höhere Leitungsebene beworben. Nachdem ein Kollege den Vorzug erhalten hatte, wurde ihr vom Gericht eine Entschädigung zugesprochen. Denn mit der Bekanntgabe ihrer Nichtberücksichtigung wurde ihr tröstend mitgeteilt, sie solle sich auf ihr K...

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