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Handelsrecht | Registeranmeldung bezüglich Vertretungsregelung der GmbH-Liquidatoren
Die GmbH wird nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst. Die Anmeldung der Auflösung erfolgt dabei durch die Liquidatoren, also durch die bisherigen Geschäftsführer oder durch sonst neu bestellte Liquidatoren je in vertretungsberechtigter Zahl. Ebenso sind auch die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Insoweit stellt nunmehr das LG Kassel in seinem Beschluss v. 9. 11. 2007 - 13 T 10/07 (Rpfleger 2008 S. 205) aber klar, dass dann, wenn nur ein Liquidator bestellt ist, die Anmeldung seiner alleinigen Vertretungsmacht genügt und es weder eines Gesellschafterbeschlusses bedarf noch einer Anmeldung darüber, welche Vertretungsmacht etwaigen künftig möglicherweise berufenen Liquidatoren zustehen soll. Mithin ist ...