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Umwandlungssteuer | Steuerverhaftungsquote derivativ einbringungsgeborener Anteile
Gehen infolge einer Kapitalerhöhung stille Reserven von einbringungsgeborenen Alt-Anteilen auf die neuen Anteile über, sind nach dem NWB OAAAC-78612 die neuen Anteile zu gleicher Quote steuerverhaftet. Dem Inhaber der neuen Anteile steht kein Wahlrecht zu, die Steuerverhaftung in anderer Weise auf diese zu verteilen (Bestätigung der , BStBl 1998 I S. 268, Tz. 21.14; v. - S 1978/S 1909, BStBl 2003 I S. 292, Rn. 52). – Anmerkung: Im Streitfall ist im Jahr 1984 eine Betriebsaufspaltung durch kapitalerhöhende Einbringung der Anteile an der Besitz-GbR in die Betriebs-GmbH zum Buchwert ohne Realisierung stiller Reserven beendet worden. Dadurch entstanden nicht nur neue einbringungsgeborene Anteile i. S. des § 20 UmwStG 1995, sondern die alten (bisher zum Sonderbetriebsvermögen gehörend...