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Einkommensteuer | Kein Kindergeld nach dem SozSichAbk YUG für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer
Nach dem NWB FAAAC-78868 haben aus dem früheren Jugoslawien stammende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit v. (BGBl 1969 II S. 1438) i. d. F. des Änderungsabkommens v. (BGBl 1975 II S. 390). – Anmerkung: Zwar ist die Klägerin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und könnte deshalb immer noch den Kinderfreibetrag beanspruchen, wenn ihr auch das Kindergeld versagt blieb. Als geringfügig Beschäftigte nutzt ihr das aber nichts, wenn sie nicht anderweit ein zu versteuerndes Einkommen erzielt.