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Steuersatz für Umsätze eines Imbissbetriebs auf Volksfesten
Ein Imbissunternehmer, der auf Volksfesten Speisen und Getränke verkauft, erbringt keine Leistung nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Schaustellerei nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 d UStG, da er keine unterhaltenden Darbietungen anbietet. Falls ein Imbissstand über eine Verkaufstheke und Ablagebretter verfügt, handelt es sich beim Verkauf von Speisen und Getränken um eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung und nicht um eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung, weil davon auszugehen ist, dass der Verkauf zum Verzehr an Ort und Stelle stattfindet.