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Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Einnahmen aus selbständiger Arbeit
Ob ein Chefarzt einer Klinik wahlärztliche Leistungen selbständig oder unselbständig erbringt, beurteilt sich unter Gesamtabwägung der Verhältnisse, die durch die zwischen dem Krankenhaus, dem Chefarzt und dem Patienten abgeschlossenen Verträge und deren tatsächliche Durchführung bestimmt werden. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob im Falle eines sog. totalen Krankenhausaufnahmevertrags mit Arztzusatzvertrag die Honorareinnahmen eines angestellten Chefarztes für wahlärztliche Leistungen allein deshalb lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn sind, weil die Erbringung dieser Leistungen zu den dem Krankenhaus vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gehört.