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Zufluss bei Vereinbarung einer Sperrfrist
Werden dem Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft von deren Geschäftsführer bzw. dessen Ehefrau Aktien einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe geschenkt, handelt es sich um eine zusätzliche Entlohnung für die der Arbeitgeberin geleisteten Dienste und damit um Arbeitslohn, wenn die Aktien bei einem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis innerhalb von vier Jahren nach der Übertragung der Wertpapiere zurückgegeben werden müssen. Arbeitslohn kann auch die Zuwendung eines Dritten sein. Die Vereinbarung einer Sperrfrist für die Weiterveräußerung der Aktien steht dem Zufluss des geldwerten Vorteils im Jahr der Übertragung nicht entgegen.