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Kein Kindergeldanspruch für geringfügig Beschäftigte aus dem früheren Jugoslawien
Aus dem früheren Jugoslawien stammende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit v. (BGBl 1969 II S. 1438) i. d. F. des Änderungsabkommens v. (BGBl 1975 II S. 390).