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Keine Wiedereinsetzung bei Irrtum über Inhalt des Steuerbescheids
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Frist versäumt, weil er einem Irrtum über materielles Recht oder über den Inhalt des Steuerbescheids unterliegt. Hält der Steuerpflichtige einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für seinen zweiten Betrieb irrtümlich für einen Änderungsbescheid, mit dem der Gewerbesteuermessbetrag für seinen ersten Betrieb vermindert worden sei, ist dieser Irrtum verschuldet, wenn die Steuerbescheide hinreichend deutlich erläutert sind. Eine Einspruchsentscheidung die erlassen wurde, obwohl gar kein Einspruch eingelegt wurde, ist rechtswidrig. Die Einspruchsentscheidung ist deshalb aufzuheben.