Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel durch Errichtung und Verkauf einer Lagerhalle
Leitsatz
„Objekt„ i. S. d. Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel ist jedes einzelne Immobilienobjekt, das selbständig veräußert
und genutzt werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für den Erwerb und die Veräußerung unbebauten Grundbesitzes und auch
für den Fall, dass nur ein Grundstück erworben und nach Parzellierung Teilgrundstücke oder ideelle Bruchteile an mehrere Erwerber
veräußert werden. Im Fall der Parzellierung von Grundstücken sind die einzelnen veräußerten Miteigentumsanteile jedenfalls
dann zu erfassen, wenn die Erwerber sie nach den Plänen des Veräußerers bebauen müssen. Zu beurteilen sind die gesamten Aktivitäten
des Steuerpflichtigen auf dem Grundstücksmarkt, wobei auch Objekte einzubeziehen sind, die zu unterschiedlichen Vermögen gehören.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2008 S. 467 Nr. 14 EFG 2008 S. 1459 Nr. 18 TAAAC-79254
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 01.02.2008 - VII 325/2004
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