Antrag auf Erteilung einer Steuernummer für
umsatzsteuerliche Zwecke im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Leitsatz
Aus der rechtlichen Stellung als
Steuerpflichtiger folgt für einen Unternehmer - ggf. auch für einen
Strohmann als leistenden Unternehmer - der öffentlich rechtliche Anspruch
auf Erteilung einer Steuernummer. Eine beabsichtigte unternehmerische
Tätigkeit ist ohne Erteilung einer Steuernummer im Hinblick auf die in
§ 14 Abs. 4 Nr. 2
UStG bestimmte Verpflichtung zur Angabe einer Steuernummer
ernsthaft gefährdet. Die Versagung der Steuernummer ist Verwaltungsakt
i.S.v.
§ 118 AO.
Für den Streitwert eines Verfahrens auf Erteilung einer Steuernummer ist
vom Auffangwert des
§ 52 Abs. 2 GKG
auszugehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAC-79249
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 17.12.2007 - 2 V 1958/2007
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