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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - 2 V 1958/2007

Gesetze: AO §§ 33, 118FGO § 114UStG 2005 §§ 2, 14 Abs. 4 Nr. 2GKG § 52 Abs. 2

Antrag auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Leitsatz

Aus der rechtlichen Stellung als Steuerpflichtiger folgt für einen Unternehmer - ggf. auch für einen Strohmann als leistenden Unternehmer - der öffentlich rechtliche Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer. Eine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit ist ohne Erteilung einer Steuernummer im Hinblick auf die in § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG bestimmte Verpflichtung zur Angabe einer Steuernummer ernsthaft gefährdet. Die Versagung der Steuernummer ist Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO. Für den Streitwert eines Verfahrens auf Erteilung einer Steuernummer ist vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAC-79249

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Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 17.12.2007 - 2 V 1958/2007

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