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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 110/07 EFG 2008 S. 1467 Nr. 18

Gesetze: EStG § 64EStG § 31 Abs. 1 S. 3 BKGG § 3 EWGV 1408/71 Art. 73 EWGV 1408/71 Art. 74 EWGV 1408/71 Art. 75 EWGV 574/72Art. 10 FGO§ 76 Abs. 1 S. 2 FGO§ 76 Abs. 1 S. 3 AO § 90 Abs. 2

Differenzkindergeld bei schweizerischen Familienleistungen

Obhutsprinzip

Abzweigung

Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalt

Leitsatz

1. Der deutsche Kindergeldanspruch der nicht erwerbstätigen Mutter ruht auch dann bis zur Höhe der Familienleistung, die dem erwerbstätigen Vater in der Schweiz zusteht, wenn das Kind ausschließlich unter der Obhut der Mutter lebt.

2. Das europäische Recht geht der innerstaatlichen Regelung, nach der bei gleichzeitiger Berechtigung von Vater und Mutter nach dem Obhutsprinzip der Mutter das Kindergeld zustehen würde, vor.

3. Der deutschen Familienkasse steht nach Art. 75 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 das Antragsrecht auf Abzweigung der ausländischen Familienleistungen zu, die für in Deutschland lebende Kinder gezahlt werden.

4. Bei der Klärung der Frage, ob der Anspruch auf deutsches Kindergeld aufgrund Schweizer Familienleistungen ruht, kommt dem Kläger hinsichtlich des aufzuklärenden Auslandssachverhalts eine über die allgemeine prozessuale Mitwirkungspflicht hinausgehende erhöhte Mitwirkungspflicht zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1467 Nr. 18
NAAAC-79230

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.03.2008 - 2 K 110/07

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