Kein Kindergeldanspruch für volljähriges Kind bei Unterbrechung der Berufsausbildung durch erneute Straftat und daraus folgende
erneute Inhaftierung
Leitsatz
1. Ist gegen das volljährige Kind wegen einer früheren Straftat bereits eine Freiheitsstrafe verhängt und teilweise zur Bewährung
ausgesetzt worden und führt eine nunmehr während der Berufsausbildung begangene erneute Straftat zur Verhängung einer weiteren
Freiheitsstrafe sowie zur Inhaftierung des Kindes, so ist das Kind während der Unterbrechung der Berufsausbildung infolge
der Inhaftierung kindergeldrechtlich nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. c EStG berücksichtigungsfähig (Abgrenzung
zur BFH-Rechtsprechung).
2. Ein volljähriges Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und sich als Arbeitssuchender gemeldet hat, ist nicht
nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigungsfähig, wenn es infolge einer Inhaftierung an der tatsächlichen Aufnahme
einer Beschäftigung gehindert ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1393 Nr. 17 DAAAC-79216
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.02.2008 - 4 K 435/06
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