Aufteilung der Umsätze eines auf Baustellen eingesetzten Imbisswagens
Leitsatz
1. Ist ein überwiegend auf geschlossenen Baustellen teilweise bei beengten räumlichen Verhältnissen eingesetzter Imbisswagen
nicht mit Tischen und Stühlen aber mit einer 25 cm breiten Verkaufstheke ausgestattet, kann allein aus der Bereitstellung
von Senf und Ketschup nicht geschlossen werden, dass ausnahmslos eine Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort
und Stelle i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG (in seiner bis zum geltenden Fassung) vorliegt. Die zur Mitnahme
verkauften Speisen und Getränke unterliegen dem ermäßigten Steuersatz und können gegenüber den zum Verzehr an Ort und Stelle
verkauften Speisen im Verhältnis von 40:60 zu schätzen sein, wenn der Verzehr auf der Baustelle selbst überwiegend untersagt
ist.
2. Der Verbrauch an Aluminiumfolie kann kein Indiz für die Menge der zur Mitnahme verkauften Speisen sein, wenn der nahe beim
Imbisswagen aufgestellte Bauwagen keine aufwendigen Verpackungen erfordert.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1241 Nr. 15 KAAAC-79205
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.01.2008 - 4 K 326/01
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