Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1
Instanzenzug: LG Frankfurt am Main, 5/21 Ks-51 Js 118/86(1/99) vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde hat Beschränkungen einer Bildberichterstattung aus einer sitzungspolizeilichen Anordnung über die Durchführung einer Pool-Lösung zum Gegenstand.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist als freier Journalist tätig. Über eine auf der Internetseite des Landgerichts eingestellte Presseerklärung erlangte er Kenntnis davon, dass interessierte Journalisten zur Akkreditierung zu einer auf den anberaumten Strafverhandlung aufgefordert waren. Die Presserklärung wies auf den Ablauf der Akkreditierungsfrist und den Umstand hin, dass die Platzvergabe bei einem die verfügbaren Plätze übersteigenden Medieninteresse nach der Reihenfolge der Akkreditierungsschreiben erfolgen werde. Die erbetene Akkreditierung zu der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am erteilt.
a) Die anberaumte Verhandlung stieß in der Folgezeit auf erhöhtes Medieninteresse, als die Absicht des Gerichts bekannt wurde, dort unter anderem den seinerzeitigen Außenminister Josef Fischer als Zeugen zu vernehmen. Mit zwei auf der Internetseite des Gerichts eingestellten Pressemitteilungen vom wurden die an einer Bildberichterstattung interessierten Medienvertreter von einer am erlassenen Anordnung in Kenntnis gesetzt, die wegen des übergroßen Interesses an einer Berichterstattung von der Sitzung für das Gerichtsgebäude und den Sitzungssaal eine Pool-Lösung vorsehe. Als Poolführer für Fotoaufnahmen seien drei führende Nachrichtenagenturen eingesetzt worden. Der übrigen bildgebenden Presse bleibe die Möglichkeit eröffnet, hinter im Außenbereich des Gerichtsgebäudes angebrachten Absperrungen Aufstellung zu nehmen, um Fotoaufnahmen zu fertigen.
Diese Anordnungen gelangten dem Beschwerdeführer erstmals zur Kenntnis, als er am zu der anberaumten Sitzung erschien und bei dem Betreten des Gerichtsgebäudes zur Abgabe der mitgeführten Fotoausrüstung aufgefordert wurde. Von dem anwesenden Pressesprecher des Gerichts wurde ihm hierbei der Inhalt der Pressemitteilung vom eröffnet. Ergänzend wies der Pressesprecher darauf hin, dass auch den drei von den Poolführern entsandten Fotografen eine Anfertigung von Aufnahmen allein von dem Beginn der Sitzung unter Ausschluss der Verhandlungspausen und des Geschehens an ihrem Ende gestattet worden sei. Der Beschwerdeführer wurde zu der Verhandlung lediglich als Zuhörer zugelassen.
b) Nach Ende der Sitzung bemühte sich der Beschwerdeführer bei den als Poolführern eingesetzten Nachrichtenagenturen um die Überlassung des von diesen gefertigten Bildmaterials. Er erhielt die Auskunft, dass dies nur gegen Zahlung eines Honorars und nach Abgabe einer Erklärung geschehen werde, dass er sich um die Aufnahme in den Berichterstatterpool bemüht habe. Zudem komme eine Überlassung von Aufnahmen an ihn auch deshalb nicht in Betracht, weil er eine kommerzielle Bildagentur betreibe.
Hierzu wurde dem Beschwerdeführer von dem Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt, es bestehe mit den als Poolführerinnen eingesetzten Agenturen eine generelle Vereinbarung, wonach das von diesen gewonnene Bildmaterial interessierten Medienunternehmen kostenlos oder gegen Kostenbeteiligung zur Verfügung zu stellen sei. Einschränkend sei mit einer der Agenturen vereinbart worden, dass diese Verpflichtung nicht gegenüber solchen Medienunternehmen bestehe, die das Bildmaterial gegen Honorar an Dritte weitergeben, ohne dass der Urheber hieran in angemessener Weise partizipiere.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Anordnung des Vorsitzenden als Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie seines Anspruchs auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Vorsitzende sei mit den von ihm getroffenen Anordnungen seiner Verpflichtung zur Zulassung einer angemessenen Berichterstattung und zur Gleichbehandlung der Presse nicht hinreichend nachgekommen. Die Sitzung sei für den größten bei dem Landgericht verfügbaren Sitzungssaal anberaumt worden. Dieser biete ohne weiteres für die Zulassung von zumindest fünf Fotoreportern Platz, so dass neben den als Poolführern zugelassenen Nachrichtenagenturen mindestens auch ihm, dem Beschwerdeführer, eine Bildberichterstattung hätte gestattet werden müssen. Einen nachträglichen Entzug der Akkreditierung, wie er mit dem Übergang zu einer Pool-Lösung verbunden sei, müsse er daher nicht hinnehmen. Wenn das Gericht gleichwohl unter Anordnung einer Pool-Lösung einzig von drei Nachrichtenagenturen entsandte Fotoreporter zugelassen habe, so liege dem eine willkürliche Reduzierung der Platzkapazität zugrunde. Eine Pool-Lösung dürfe jedoch nicht zu dem einzigen Zweck angeordnet werden, die Durchführung eines für das Gericht aufwändigen Auswahl- und Verteilungsverfahrens zwischen den Interessenten zu vermeiden. Für die gegenüber den Poolführern angeordnete Beschränkung ihrer Berichterstattung auf das Geschehen bei Beginn der Sitzung fehle es ebenfalls an einem sachlichen Grund. Regelmäßig müsse der Presse auch das Filmen und Fotografieren in den Sitzungspausen und am Ende der Sitzung gestattet bleiben. Dies gelte insbesondere für die Bereiche des Gerichtsgebäudes außerhalb des Sitzungssaales. Dort könne ohnedies keine vergleichbar strenge Kapazitätsbegrenzung wie für den Sitzungssaal gelten. Infolge der Weigerung der eingesetzten Poolführer, ihm die gewünschten Abbildungen zu überlassen, sei auch die als Ausgleich der Interessen der nicht berücksichtigten Bildberichterstatter vorgesehene Pool-Lösung hier wirkungslos geblieben. Dass eine honorarpflichtige Weitergabe des Bildmaterials an Dritte von der mit der Poolregelung verbundenen Vergünstigung einer kostenlosen oder auf Kostenbeteiligung begrenzten Überlassungspflicht der Poolführerinnen ausgenommen worden sei, wirke sich gleichfalls allein zu Lasten freier Journalisten, wie er einer sei, aus.
II.
Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Welche verfassungsrechtlichen Anforderungen sich aus der von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Berichterstattungsfreiheit der Presse für die Handhabung der Sitzungsgewalt des Vorsitzenden eines gerichtlichen Spruchkörpers nach § 176 GVG ergeben, ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 91, 125 ; BVerfGE 103, 44; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 620/07 -, JURIS). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte des Beschwerdeführers nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt. Die Beschwerde bietet in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Die Freiheit des Zugangs eines Journalisten zu einer Gerichtsverhandlung für die Zwecke einer pressespezifischen Bildberichterstattung fällt in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 103, 44 <59>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 27). Die angegriffene Anordnung des Vorsitzenden verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers nicht.
a) Zum Schutzbereich der Pressefreiheit gehört ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle allerdings ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit. Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang besteht aber in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber nicht in hinreichender Weise eröffnet (vgl. BVerfGE 103, 44 <59 f.>). So liegt es bei der Verweigerung der Anfertigung von Bildaufnahmen im Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung, sofern das öffentliche Interesse an der Verbreitung gegenläufige Interessen überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 28 f.). Das Gerichtsverfassungsrecht schließt die Berichterstattung in dem zwar zur Sitzung, aber nicht zur Verhandlung im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts gehörenden Zeitraum vor Beginn und nach Schluss einer mündlichen Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen nicht aus. Es können aber Beschränkungen durch sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden gemäß § 176 GVG vorgesehen werden (vgl. BVerfGE 91, 125 <136>). Die Ermessensentscheidung des Vorsitzenden über sitzungspolizeiliche Anordnungen hat unter Abwägung der unterschiedlichen kollidierenden Interessen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Bei der Anordnung einer Beschränkung des Informationszugangs zum Geschehen am Rande der Sitzung ist insbesondere dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 50, 234 <241>; 91, 125 <137>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 46). Überwiegt das Interesse an einer Berichterstattung unter Nutzung von Bildaufnahmen andere bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Gesichtspunkte, so ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Möglichkeit für solche Aufnahmen zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 34).
b) Die Ordnungsgewalt des Vorsitzenden umfasst die Befugnis, nähere Regeln für den Zugang zum Sitzungssaal und für das Verhalten in ihm zu erlassen (vgl. BVerfGE 103, 44 <61 ff.>). Dies schließt auch nähere Regeln für die Verteilung knapper Sitzplätze an Journalisten ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500 <500>). Diese können auch die Vorgabe einer sogenannten Pool-Lösung umfassen, bei der aus dem Kreis der Teilnahmeinteressenten eine beschränkte Anzahl sogenannter Poolführer für eine Anwesenheit bei der Sitzung benannt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 <340>; 91, 125 <138>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 49). Die Aufstellung und Handhabung solcher Regeln unterliegt als Anwendung einfachen Gesetzesrechts einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen, insbesondere ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>).
2. Der mit der Anordnung einer Poolregelung für den Beschwerdeführer verbundene Ausschluss von dem Zugang zur Verhandlung verletzt das Grundrecht der Pressefreiheit nicht.
a) Der Vorsitzende durfte in einem besonderen Andrang von Film- und Fotoreportern zu der Verhandlung einen Anlass für sitzungspolizeiliche Anordnungen nach § 176 GVG zur Beschränkung einer Bildberichterstattung sehen. Aus der Anwesenheit von Bildberichterstattern bei der Verhandlung können sich in wesentlich stärkerem Ausmaß als mit der Anwesenheit von Wortberichterstattern Störungen des äußeren Verhandlungsablaufs ergeben. Die Anordnung einer Pool-Lösung ist grundsätzlich ein geeignetes und gegenüber dem vollständigen Ausschluss der Bildberichterstattung milderes Mittel, solchen Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 87, 334 <340>; 91, 125 <138>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 49). Schließt der Vorsitzende durch Anordnung einer Poolregelung die nicht als Poolführer eingesetzten Medienvertreter von der Möglichkeit der eigenen Anwesenheit bei der Sitzung aus, so ist die gebotene Möglichkeit eines Zugangs für alle an der Berichterstattung interessierten Medienvertreter zu dem hierbei gewonnenen Material in geeigneter Weise, etwa durch eine Auflage, zu sichern, dass die von den Poolführern gefertigten Aufnahmen jedem interessierten Pressevertreter kostenlos oder allenfalls gegen Kostenbeteiligung zu überlassen seien (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 49).
b) Der Vorsitzende durfte nach diesen Maßstäben die Anordnung einer Poolregelung als erforderlich ansehen. Ein Zugang der hierdurch von einer eigenen Berichterstattung ausgeschlossenen Medienvertreter zu dem von den Poolführern gewonnenen Material blieb durch die mit den zur Berichterstattung zugelassenen Nachrichtenagenturen bestehende Vereinbarung hinreichend gewährleistet.
aa) Es lässt für Willkür oder sachfremde Erwägungen nichts erkennen, wenn der Vorsitzende aus Anlass eines erst nachträglich hervorgetretenen besonderen Medienandrangs die ursprünglich nach zeitlicher Priorität vorgesehene Platzvergabe auf eine Poolregelung umgestellt hat. Der Vorsitzende durfte die Bildberichterstattung hierbei auf den Einsatz von zwei Fernsehteams und dreier Fotojournalisten als sogenannter Poolführer beschränken. Der Vorsitzende hatte einen angemessenen Teil der im Sitzungssaal verfügbaren Plätze dem allgemeinen Publikum vorzubehalten (vgl. -, NStZ-RR 2007, S. 55 <55> m.w.N.). Die für Medienvertreter vorgesehenen Plätze durfte der Vorsitzende zum überwiegenden Teil den Vertretern der Wortberichterstattung zuteilen. Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine solche Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war. Eine grundsätzlich unrichtige Anschauung des Grundrechts der Pressefreiheit lässt es dabei auch nicht erkennen, wenn der Vorsitzende hierbei dem Interesse an praktikabler Handhabbarkeit seiner Anordnungen einen Vorrang vor umfassender Ausschöpfung denkbarer Differenzierungsmöglichkeiten einräumt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500 <500 f.>.). Es lässt sich verfassungsrechtlich auch nicht beanstanden, wenn der Vorsitzende den mit der Anordnung einer Poolregelung verbundenen Ausschluss von der Möglichkeit eigener Bildberichterstattung über den Sitzungssaal hinaus auch auf das übrige Gerichtsgebäude erstreckt hat.
bb) Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die den Poolführern auferlegte Beschränkung ihrer Berichterstattung auf das Geschehen bei Beginn der Sitzung und unter Ausschluss der Verhandlungspausen und ihres Endes wendet, fehlt es an der erforderlichen eigenen verfassungsrechtlichen Beschwer. Der Beschwerdeführer war bereits infolge Anordnung einer Poolregelung von eigenen Bildaufnahmen ausgeschlossen. Die gegenüber den Poolführern angeordneten Beschränkungen betrafen ihn nicht eigenständig in seinen Rechten. Anderes könnte nur gelten, wenn die Möglichkeiten der Bildberichterstattung bei einer Pool-Lösung im Einzelfall so gravierend eingeschränkt würden, dass dies unmittelbar auf die Grundrechtsposition der durch die Pool-Lösung von eigenen Aufnahmen abgeschnittenen Medienvertreter durchschlüge. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
cc) Die Anordnung des Vorsitzenden lässt auch für eine verfassungsrechtlich nach Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstandende Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Pressevertretern nichts erkennen. Insoweit bedarf keiner Vertiefung, unter welchen Voraussetzungen die Aufstellung und Handhabung einer Pool-Lösung einen als Poolführer nicht zum Zuge gekommenen Interessenten in seinem Anspruchs auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb (vgl. BVerfGE 80, 124 <133 f.>) verletzen kann. Jedenfalls ist eine Verletzung solcher Ansprüche nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, dass die Auswahl der Poolführer von dem Vorsitzenden übernommen worden wäre und er hierbei mit einer Bewerbung um die Beteiligung an der Poolführerschaft unter Verstoß des Vorsitzenden gegen eine aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Neutralitätspflicht nicht zum Zuge gekommen ist.
Ein diskriminierungsfreier Zugang zu dem von den eingesetzten Poolführern gewonnenen Bildmaterial unter für den Beschwerdeführer zumutbaren Bedingungen war hinreichend durch die Vereinbarung gesichert, dass dieses Bildmaterial allen interessierten Medienvertretern kostenlos oder gegen Kostenbeteiligung zur Verfügung zu stellen sei. Zwar kann ein Journalist nach Auffassung der Zivilgerichte aus solchen mit einer Pool-Lösung verbundenen Regelungen grundsätzlich nur dann Rechte gegen die Poolführer ableiten, wenn er zumindest ernsthaft versucht hatte, eine Mitgliedschaft in dem Pool zu erlangen (vgl. -, NJW-RR 1997, S. 789). In dem Erfordernis eines solchen Beitritts ist jedoch keine Erschwernis des Zugangs zu Bildmaterial zu sehen, der seitens des Vorsitzenden durch Anordnungen oder Vereinbarungen mit den eingesetzten Poolführern entgegen zu treten wäre. Es war dem Beschwerdeführer zumutbar, sich sogleich nach Kenntnisnahme von der Anordnung einer Pool-Lösung zur Klärung solcher Einzelheiten mit den ihm benannten Poolführern in Verbindung zu setzen. Unzumutbare oder diskriminierende Erschwernisse des Zugangs zu dem Bildmaterial sind für den Beschwerdeführer auch nicht mit dem Vorbehalt verbunden, die Poolführer im Falle der entgeltlichen Veräußerung des Bildmaterials an den hieraus erzielten Honorarerlösen in angemessener Weise partizipieren zu lassen. Dies dient einem sachgerechten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interessenausgleich zwischen den zu Poolführern eingesetzten Nachrichtenagenturen und wirtschaftlichen Konkurrenten.
Gegenüber einer von den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Vorgaben des Gerichts nicht gedeckten Verweigerung der Abgabe des Bildmaterials blieb dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unbenommen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 1069 Nr. 15
AAAAC-79162