DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz
2,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 16. Januar 2008 gebilligten
gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Zum Schutz von Personen und
Gütern in der Europäischen Union sollten unrechtmäßige
Eingriffe im Zusammenhang mit Zivilluftfahrzeugen, die die Sicherheit der
Zivilluftfahrt gefährden, durch die Festlegung gemeinsamer Vorschriften
für die Gefahrenabwehr in der Zivilluftfahrt verhindert werden. Dieses
Ziel sollte durch die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Grundstandards
für die Luftsicherheit sowie Mechanismen für die Überwachung der
Einhaltung der Vorschriften und Grundstandards erreicht werden.
(2) Im Interesse der
allgemeinen Sicherheit in der Zivilluftfahrt ist es wünschenswert, die
Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von
Chicago vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt zu
schaffen.
(3) Die Verordnung
(EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer
Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
wurde in der Folge der Ereignisse des 11. Septembers 2001 in den Vereinigten
Staaten verabschiedet. Im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt ist ein
gemeinsamer Ansatz erforderlich, und es sollte geprüft werden, wie nach
verheerenden Terroranschlägen im Verkehrssektor am wirksamsten
Unterstützung geboten werden kann.
(4) Der Inhalt der Verordnung
(EG) Nr. 2320/2002 sollte aufgrund der
Erfahrungen, die gemacht wurden, überprüft werden, und die Verordnung
selbst sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung, deren Ziel die
Vereinfachung, Harmonisierung und klarere Fassung der bestehenden Vorschriften
sowie die Verbesserung des Sicherheitsniveaus ist, ersetzt werden.
(5) Da bei der Verabschiedung
von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren mehr Flexibilität
erforderlich ist, damit den sich verändernden Risikobewertungen Rechnung
getragen wird und neue Technologien eingeführt werden können, sollte
diese Verordnung die Grundprinzipien für Maßnahmen zum Schutz der
Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen festlegen, ohne dabei
die technischen oder verfahrenstechnischen Details ihrer Durchführung
auszuformulieren.
(6) Diese Verordnung sollte
für Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelten, die der
Zivilluftfahrt dienen, für Betreiber, die Dienstleistungen auf solchen
Flughäfen erbringen, und für Stellen, die für oder über
diese Flughäfen Güter liefern und/oder Dienstleistungen erbringen,
gelten.
(7) Unbeschadet des
Übereinkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von
Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Tokio 1963), des Übereinkommens zur
Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (Den Haag
1970) und des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Montreal 1971) sollte diese
Verordnung auch Sicherheitsmaßnahmen erfassen, die an Bord von
Luftfahrzeugen oder während des Fluges von gemeinschaftlichen
Luftfahrtunternehmen gelten.
(8) Jeder Mitgliedstaat
behält die Zuständigkeit, über den Einsatz von begleitenden
Sicherheitsbeamten an Bord von bei ihm eingetragenen Luftfahrzeugen und auf
Flügen von Luftfahrtunternehmen, denen er eine Genehmigung erteilt hat, zu
entscheiden sowie nach Anhang 17 Nummer 4.7.7 des Abkommens von Chicago
über die internationale Zivilluftfahrt und gemäß diesem
Abkommen sicherzustellen, dass es sich bei diesen Begleitern um staatliche
Bedienstete handelt, die speziell ausgewählt und ausgebildet sind, wobei
die geltenden Sicherheitsbedingungen an Bord von Luftfahrzeugen
berücksichtigt werden.
(9) Der Grad der Bedrohung ist
in den verschiedenen Bereichen der Zivilluftfahrt nicht unbedingt gleich hoch.
Bei der Festlegung gemeinsamer Grundstandards für die Luftsicherheit
sollten die Größe des Luftfahrzeugs, die Art des Fluges und/oder die
Häufigkeit von Flügen auf den Flughäfen berücksichtigt
werden, um die Gewährung von Ausnahmen zu ermöglichen.
(10) Die Mitgliedstaaten
sollten außerdem die Möglichkeit haben, aufgrund von
Risikobewertungen strengere Maßnahmen als die in dieser Verordnung
festgelegten zu ergreifen.
(11) Drittländer
können für Flüge von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat in
oder über dieses Drittland die Anwendung von Maßnahmen verlangen,
die von den in dieser Verordnung festgelegten abweichen. Die Kommission sollte
jedoch unbeschadet etwaiger bilateraler Abkommen, bei denen die Gemeinschaft
Vertragspartei ist, die Möglichkeit haben, die von dem Drittland
verlangten Maßnahmen zu prüfen.
(12) Auch wenn innerhalb eines
Mitgliedstaats zwei oder mehr Einrichtungen für die Luftsicherheit
zuständig sein können, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige
Behörde benennen, die für die Koordinierung und Überwachung der
Durchführung der Sicherheitsstandards zuständig ist.
(13) Um die
Zuständigkeiten für die Durchführung der gemeinsamen
Grundstandards für die Luftsicherheit festzulegen und zu beschreiben,
welche Maßnahmen zu diesem Zweck von Betreibern und anderen Stellen
verlangt werden, sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales Sicherheitsprogramm
für die Zivilluftfahrt aufstellen. Zudem sollten alle Flughafenbetreiber,
Luftfahrtunternehmen und Stellen, die Luftsicherheitsstandards anwenden, ein
Sicherheitsprogramm aufstellen, anwenden und fortentwickeln, um dieser
Verordnung nachzukommen und die Anforderungen des jeweils geltenden nationalen
Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zu erfüllen.
(14) Um die Einhaltung dieser
Verordnung und des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt
zu überwachen, sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales Programm zur
Sicherung des Niveaus und der Qualität der Sicherheit der Zivilluftfahrt
aufstellen und für dessen Durchführung sorgen.
(15) Um die Anwendung dieser
Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und um Empfehlungen zur
Verbesserung der Luftsicherheit aussprechen zu können, sollte die
Kommission Inspektionen, einschließlich unangekündigter
Inspektionen, durchführen.
(16) In der Regel sollte die
Kommission die Maßnahmen veröffentlichen, die unmittelbare
Auswirkungen auf die Fluggäste haben. Durchführungsbestimmungen, in
denen gemeinsame Maßnahmen und Verfahren für die Durchführung
der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit festgelegt werden
und die sensible Sicherheitsinformationen enthalten, sowie Inspektionsberichte
der Kommission und die Antworten der zuständigen Behörden sollten als
EU-Verschlusssachen im Sinne des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung
betrachtet werden. Sie sollten
nicht veröffentlicht werden und nur Betreibern und Stellen mit einem
legitimen Interesse zugänglich gemacht werden.
(17) Die zur Durchführung
dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission
übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen werden.
(18) Insbesondere sollte die
Kommission die Befugnis erhalten, allgemeine Maßnahmen zur Änderung
nicht wesentlicher Bestimmungen der gemeinsamen Grundstandards durch
Ergänzung zu erlassen, Kriterien festzulegen, unter denen die
Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundstandards abweichen und alternative
Sicherheitsmaßnahmen treffen können, sowie Spezifikationen für
nationale Qualitätskontrollprogramme anzunehmen. Da es sich hierbei um
Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind sie nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu
erlassen.
(19) Können aus
Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise
im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht
eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass gemeinsamer
Vorschriften für die Gefahrenabwehr in der Zivilluftfahrt die
Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6
des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
(20) Es sollte angestrebt werden, dass bei allen Flügen innerhalb
der Europäischen Union nur eine einmalige Sicherheitskontrolle
stattfindet.
(21) Darüber hinaus sollte
eine erneute Kontrolle von Fluggästen oder ihrem Gepäck bei Ankunft
mit Flügen aus Drittländern, deren Luftsicherheitsstandards denen
dieser Verordnung gleichwertig sind, nicht erforderlich sein. Daher sollten
– unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedstaats, strengere Maßnahmen
anzuwenden, oder der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der
Mitgliedstaaten – Beschlüsse der Kommission und erforderlichenfalls
Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, in denen
bestätigt wird, dass die in dem betreffenden Drittland angewendeten
Sicherheitsstandards denen der Gemeinschaft gleichwertig sind, gefördert
werden, weil sie der einmaligen Sicherheitskontrolle förderlich
sind.
(22) Diese Verordnung
lässt die Anwendung der Vorschriften für die Luftsicherheit,
einschließlich der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung,
unberührt.
(23) Für
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sollten Sanktionen
festgelegt werden. Diese Sanktionen, die sowohl zivilrechtlicher als auch
verwaltungsrechtlicher Art sein können, sollten wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein.
(24) Die Ministererklärung
zum Flughafen von Gibraltar, die am 18. September 2006 in Córdoba auf
dem ersten Ministertreffen des Dialogforums zu Gibraltar vereinbart wurde,
tritt an die Stelle der gemeinsamen Erklärung zum Flughafen von Gibraltar,
die am 2. Dezember 1987 in London abgegeben wurde, und die vollständige
Einhaltung der Erklärung von 2006 gilt als Einhaltung der Erklärung
von 1987.
(25) Da die Ziele dieser
Verordnung, nämlich der Schutz der Zivilluftfahrt vor
unrechtmäßigen Eingriffen und die Schaffung der Grundlage für
eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von Chicago über
die internationale Zivilluftfahrt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der
Wirkungen der Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind,
kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem
in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das
zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG
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