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BBEV Nr. 10 vom

Schuldrechtliche Call-Optionen als Anteile i. S. des § 17 EStG

Martin L. Haisch

Mit hat der BFH entschieden, dass eine schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung (sog. Call-Option) als Anteil i. S. des § 17 EStG einzustufen ist, wenn und soweit sie die wirtschaftliche Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachses an Vermögenssubstanz ermöglicht. Ist dies der Fall, sind Gewinne aus der Veräußerung einer solchen Call-Option nach Ansicht des Gerichts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 17 EStG auch außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerbar.

I. Sachverhalt

Die Stpfl. hielten an der A-GmbH Beteiligungen, die einem Anteil von 75 % am Stammkapital entsprachen. Die B-GmbH als Minderheitsgesellschafter der A-GmbH räumte den Stpfl. im Jahr 1995 das Recht ein, ihre Anteile an der A-GmbH bis Mitte 2000 zu erwerben (sog. Call-Option). Als Kaufpreis für die Anteile der B-GmbH bei Ausübung der Call-Option war der Marktwert der Anteile der B-GmbH im Zeitpunkt der Optionsausübung vereinbart, berechnet auf Basis des Jahresergebnisses der A-GmbH, aber begrenzt auf 20 % des von der A-GmbH investierten Kapitals. Die Stpfl. veräußerte die Call-Option im Jahr 199...

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