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Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 EStG
▶ Urteil: Der mit StÄndG 2003 vom (BGBl I S. 2645) neu eingeführte Abs. 8 des § 50d EStG ist verfassungsgemäß. Er beinhaltet weder einen Verstoß gegen Art. 3 GG, noch steht ihm § 2 AO entgegen (EFG 2008 S. 385).
▶ Hinweis: Der Kl. erzielte als Angestellter einer in Deutschland ansässigen Firma Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Von den im Streitjahr 2005 erzielten Einkünften entfielen ca. 80 v. H. auf in Spanien durchgeführte Montagearbeiten. Da der Kl. keinen Nachweis über die Steuerfreiheit oder Steuerentrichtung für den auf die Tätigkeit in Spanien entfallenden Arbeitslohn vorlegte, behandelte das FA den gesamten im Jahr 2005 erzielten Bruttoarbeitslohn unter Hinweis auf § 50d Abs. 8 EStG als steuerpflichtig. Der Kl. machte einen Verstoß gegen höherrangiges DBA-Recht geltend sowie Ungleichbehandlung mit Arbeitnehmern, auf die der Auslandst...BStBl 1995 II S. 129BStBl I S. 470