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FG Baden-Württemberg 23.07.2007 6 K 410/03, BBK 10/2008 S. 4780

Keine Bescheid-Änderung, wenn das FA irrtümlich einen Entnahmegewinn nicht berücksichtigte

Die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ist nach § 174 Abs. 3 AO nicht möglich, wenn das FA einen Entnahmegewinn deshalb nicht erfasst hat, weil es aufgrund der damaligen Rechtsprechung von einer gewerblich geprägten Betriebsaufspaltung ausgegangen ist. Ein FA kann eine Steuerfestsetzung ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden ist, dass er in einem anderen Bescheid zu berücksichtigen ist und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt (§ 174 Abs. 3 AO). Das FG begründet sein Urteil damit, dass das FA die Entnahme nicht unberücksichtigt gelassen habe, sondern zu Unrecht angenommen habe, die Entnahme sei zu Buchwerten möglich. Eine fehlerhafte Ansicht könne aber nicht über § 174 Abs. 3 AO korrigiert werden.

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