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Editorial
Gutschein statt Urlaubsgeld
Dem Steuersparmodell „Lohnsteuerfreies Urlaubsgeld” hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung einen Riegel vorgeschoben. Danach fällt ein in Form von Warengutscheinen ausgezahltes Urlaubsgeld nicht unter die Rabattbesteuerung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG. Hermann zeigt, dass Urlaubsgeld, das nicht in bar, sondern in Form von Warengutscheinen ausgezahlt wird, ist nicht als Barlohn, sondern als Sachlohn zu behandeln ist. Um in den Genuss der Steuerbegünstigung für Waren und Dienstleistungen zu kommen, muss der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichten und stattdessen vom Arbeitgeber Sachlohn gewährt bekommen. Mehr auf Seite 9.
Grenzen der Vorsteuerkorrektur
Korrigiert ein Unternehmer seine Rechnung, ist dem Finanzamt nicht mehr die Möglichkeit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger eröffnet. Wie Lehr darlegt, muss das Finanzamt vielmehr unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen die Umsatzsteuerfestsetzung des Abzugsjahrs korrigieren. In diesem Punkt hat der BFH seine Rechtsprechung geändert. Mehr auf Seite 11.
Beste Grüße
Sixten Abeling