BFH Beschluss v. - III S 3/08

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

Gesetze: FGO § 133a, FGO § 62a

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) begehrte in einem finanzgerichtlichen Verfahren den Erlass bzw. die Stundung oder Verrechnung von Aussetzungszinsen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom III B 21/07).

Mit seiner am eingegangenen „Gegenvorstellung/Gehörsrüge” trägt der nicht vertretene Kläger u.a. vor, der Senatsbeschluss verletze ihn in seinem Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren. Auf sein umfangreiches Beweiserbieten sei nicht eingegangen worden, der Senat verschließe sich den offenkundigen Tatsachen und begünstige ohne jegliche Sach- und Rechtsaufklärung die rechtwidrige Prozessgestaltung des FG. Er sei ruiniert und werde vom Senat diffamiert, indem ihm unterstellt werde, er könne sich nicht schlüssig äußern.

Eine gleichlautende, aber nicht unterzeichnete Eingabe war bereits am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Der Kläger führte darin aus, dass er diese bewusst nicht unterschrieben habe, um Waffengleichheit herzustellen, da auch der Senatsbeschluss keine Unterschrift trage und deshalb unwirksam sei.

II. 1. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO). Der Beschluss des Senats gilt gemäß § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO als am dritten Tage nach Aufgabe zur Post () bekanntgegeben, so dass die Fiktionswirkung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim um einen Sonntag handelte, am eintrat. Fristende war somit der . Die am eingegangene Rüge ist verspätet.

Die vom Kläger bewusst nicht unterzeichnete Eingabe konnte die Frist nicht wahren, da sie nicht der Schriftform genügt (§ 133a Abs. 2 Satz 4 FGO).

2. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob die erhobene Gegenvorstellung unstatthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt (vgl. , BFH/NV 2007 Beilage 3, 298, sowie des , BFH/NV 2008, 165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.). Jedenfalls unterläge eine Gegenvorstellung —ihre Statthaftigkeit unterstellt— dem Vertretungszwang nach § 62a FGO, da dieser auch für die Nichtzulassungsbeschwerde gegolten hatte, über die der Senat entschieden hat (BFH-Beschlüsse vom VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343, und vom VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848). Außerdem könnte mit der Gegenvorstellung nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschlüsse vom XI S 14/06, BFH/NV 2007, 474, sowie vom IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535). Hierzu hat der Kläger nichts in nachvollziehbarer Weise vorgetragen.

3. Die Kostenpflicht ergibt sich hinsichtlich der Anhörungsrüge aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GerichtskostengesetzGKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), eingefügt durch das Anhörungsrügengesetz vom (BGBl I 2004, 3220, BStBl I 2005, 370). Hinsichtlich der Gegenvorstellung ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei, da für dieses Verfahren kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.

Fundstelle(n):
NAAAC-78848