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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen
Unterhält ein Betrieb Kontokorrentkredite und Eurokredite bei vier Kreditinstituten, so können diese als einheitliche Schuld zu behandeln sein, wenn die Kredite wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen (hier: einen Sicherheiten-Poolvertrag) zwischen den Kreditgebern und dem Kreditnehmer derart verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die Inanspruchnahme von Krediten in der benötigten Größenordnung und die längerfristige Nutzung der Kreditmittel sichert. Kontokorrentschulden sind keine sog. Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, wenn aus den Umständen der Kreditgewährung geschlossen werden muss, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentkontos dem Unternehmer ein bestimmter Mindestkredit dauerhaft zur Verfügung sehen soll (vgl. BStBl 1981 II S. 223