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Kein Wahlrecht auf anderweitige Verteilung der Steuerverhaftung neuer Anteile infolge einer Kapitalerhöhung
Gehen infolge einer Kapitalerhöhung stille Reserven von einbringungsgeborenen Alt-Anteilen auf die neuen Anteile über, sind die neuen Anteile zu gleicher Quote steuerverhaftet. Dem Inhaber der neuen Anteile steht kein Wahlrecht zu, die Steuerverhaftung in anderer Weise auf diese zu verteilen (Bestätigung der BStBl 1998 I S. 268, Tz. 21.14; v. , BStBl 2003 I S. 292, Tz. 52).