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Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 3 Satz 4 UmwStG
§ 18 Abs. 3 Satz 4 UmwStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmersteuerrechts ist verfassungsgemäß. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht und damit auf in der Vergangenheit begründete und nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt. Als nicht abgeschlossen gelten Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige Vermögensdispositionen zwar vor Verkündung des Gesetzes getroffen hat, die Steuer aber erst nach Verkündung des Gesetzes mit Ablauf des Jahrs entstanden ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Steuerpflichtiger durch Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft in den Genuss der sog. pauschalierten Gewerbesteueranrechnung kommt und der Geset...