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Bilanzänderung aufgrund neuer Rechtsprechung
Die Änderung der Rechtsprechung führt nicht zur Unrichtigkeit eines Bilanzansatzes, der der zur Zeit der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Ist noch keine Rechtsprechung zu einer Bilanzierungsfrage ergangen, ist jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als richtig anzusehen. Stehen die den Schluss auf eine Rückstellungsverpflichtung erlaubenden Erkenntnisquellen jedem Rechtsteilnehmer offen, so kann die – einer Bilanzberichtigung entgegenstehende – zeitgebundene subjektive Richtigkeit einer gegenteiligen Handhabung die alternative subjektive Richtigkeit einer der wirklichen Rechtslage entsprechenden Bilanzierung nicht ausschließen. Die Bildung einer Rückstellung für Archivierungskosten im Wege einer Bilanzänderung ist nach Maßga...