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FG Düsseldorf 23.08.2007 8 V 1163/07 A (E), NWB direkt 20/2008 S. 3
Kein Mindeststreitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Bei der Bemessung des Streitwertes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 69 Abs. 3 und 5 FGO kommt ein Ansatz des Mindeststreitwertes von 1 000 € nicht in Betracht.