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Rechtsmäßigkeit einer Anschlussaußenprüfung bei Kleinbetrieben
Einer über den Verweis auf § 193 Abs. 1 AO hinausgehenden Begründung bedarf es auch bei der Anordnung einer Anschlussaußenprüfung bei Klein- und Mittelbetrieben nicht. Die BpO 2000 ist ab ihrem In-Kraft-Treten am auf alle Außenprüfungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt stattfinden. Dies gilt auch für Prüfungszeiträume, die vor ihrem In-Kraft-Treten liegen. Das Verbot einer lückenlosen Prüfung bei anderen als Großbetrieben i. S. eines Anspruchs auf eine „Prüfungspause” ließ sich aber auch aus § 4 Abs. 2 BpO(St) 1987 nicht herleiten und folgt ebenso wenig aus Art. 3 Abs. 1 GG. Allein aus der Häufung von Prüfungen ergibt sich noch kein Anhaltspunkt für ein willkürliches oder schikanöses Verhalten der Finanzbehörde.