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Zweistufige Gründung einer Sozietät nicht rechtsmissbräuchlich
Die zweistufige Gründung einer Sozietät ist regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich, wenn zwischen dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius in die Einzelpraxis und dem über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt und wenn sich nicht mindestens einer der Vertragsschließenden bei Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern. Von diesen Grundsätzen ist auch auszugehen, wenn die Zeit zwischen dem Abschluss der beiden Verträge nur 11 Monate beträgt.