Leitsatz
Erhält ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages, der zugleich als Hochschullehrer in beschränktem Umfang tätig sein darf, für seine Hochschultätigkeit eine reduzierte Vergütung, so ist diese teilweise auf die Abgeordnetenentschädigung anzurechnen.
Gesetze: AbgG § 9 Abs. 2; AbgG § 29 Abs. 1 Satz 1
Instanzenzug: VG Berlin, VG 7 A 119.02 vom OVG Berlin-Brandenburg, OVG 3 B 32.05 vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein
Gründe
Die Wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG. Der angefochtene Bescheid betrifft den Zeitraum ab bis zur Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers im Deutschen Bundestag am . Bei einem Betrag von 541,99 € pro Monat ergibt sich für 5,5 Monate eine streitige Summe von rund 2 981 €, so dass der Streitwert entsprechend der dafür eingreifenden Wertstufe auf 3 000 € festzusetzen war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WAAAC-78751