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Die gemeinnützige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht
Rechtliche Vorgaben und Besteuerungsfolgen
Gemeinnützige Stiftungen sind weitgehend von der Steuer befreit. Aber auch für den Stifter und seine Familie bringt die Errichtung einer Stiftung ebenso wie Zustiftungen einkommensteuerliche Vorteile mit sich. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements diese Begünstigungen rückwirkend zum erheblich erweitert. Zwar fiel der Spendenabzugsbetrag von 20 450 € ersatzlos weg, allerdings wurde der Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung von bisher 307 000 € auf 1 Mio € deutlich angehoben. Vorteilhaft erweist sich ferner, dass dieser erhöhte Abzugsbetrag neben dem „normalen” Spendenabzug geltend gemacht werden kann. Da zudem bei Spenden der Höchstbetrag von 5 % bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte auf einheitlich 20 % angehoben wurde, wird „Stiften” auch aus einkommensteuerlicher Sicht noch attraktiver. Interessant ist die gemeinnützige Stiftung aber auch, wenn bereits erhebliche Vermögenswerte von Todes wegen oder durch Schenkung erworben worden sind. Wird der gesamte Erwerb oder werden Teile davon innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Steuer auf eine gemeinnützige Stiftung ...