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Wohnungseigentumsrecht | Ordnungsgemäße Verwaltung mit Elementarschädenversicherung
Wenn die Gemeinschaftsordnung der Eigentümer keine abschließende Auflistung der zulässigen Versicherungen enthält, entspricht es der ordnungsgemäßen Verwaltung eines Gebäudes, eine Elementarversicherung abzuschließen, wenn dessen geografische Lage, Erfahrungen und „die Folgen des gegenwärtigen Klimawandels” eine zuverlässige Vorhersage der künftigen Schäden nicht zulassen (). Der WEG-Verwalter müsse darauf achten, dass für die Anlage ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Dabei darf er Hochwasser und Unwetter in der Vergangenheit ebenso in seine Erwägungen einbeziehen wie die Möglichkeit häufigerer extremer Wetterereignisse, die Gegenstand einer solchen Versicherung sind.