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EuGH 17.04.2008 Rs. C-404/06, NWB 20/2008 S. 161

Kaufvertragsrecht | Bis zu zwei Jahre kostenloser Umtausch defekter Waren für Verbraucher

Einzel- und Versandhändler dürfen keine Entschädigung wegen der Abnutzung der Ware verlangen, wenn Käufer, die Verbraucher sind, innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist das Produkt wegen seiner Mängel umtauschen. Verkäufer dürfen frühestens zwei Jahre nach Lieferung des Produkts Wertersatz für die zwischenzeitliche Nutzung der Ware verlangen. Bis dahin haftet allein der gewerbliche Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit seiner Ware zum Zeitpunkt der Lieferung. Daher verstößt § 439 Abs. 4 BGB, der auf bestimmte Wertersatzvorschriften bei Nutzung und Verwendung verweist, gegen Art. 3 der Verbraucherschutz-Richtlinie 1999/44/EG (). Konkret ging es um ein Herd-Set, das eine Verbraucherin von einem Versandhändler gekauft hatte. Die Emailleschicht im dazugehörige...

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