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Einkommensteuer | Berechnung des Entnahmegewinns bei überhöhter Gebäudeabschreibung
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Entnahmegewinn nach denselben Grundsätzen zu berechnen wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG. Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Diesem ist der Restwert gegenüberzustellen. Hat der Steuerpflichtige bei einem abnutzbaren Wirtschaftsgut Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG von einem falschen (zu hohen oder zu niedrigen) Einlagewert vorgenommen, ist der zutreffende Einlagewert anzusetzen. Insofern gilt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nichts anderes als für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG. Zur Berechnung des Restwerts im Zeitpunkt der Entnahme sind von dem richtigen Einlagewert die Absetzungen für Abnutzung abzusetzen, die sich bis zu diesem Zeitpunkt bereits als Betriebsausgaben ausgewirkt haben (, nv NWB KAAAC-70411).