Zuschätzung von Umsätzen im Rahmen einer
Betriebsprüfung bei nicht ordnungsgemäßer
Buchführung
Erhöhte Anforderungen an die Dokumentation
von Bargeschäften
Leitsatz
1. Ein Betriebsprüfungsbericht
kann die Schlussfolgerung, die Kassenbuchführung des Steuerpflichtigen sei
wegen der Erfassung zu geringer Tagessummen, Nichtaufbewahrung der
Tagesendsummenbons und fehlender Kassensturzfähigkeit nicht
ordnungsgemäß, nicht belegen, wenn er dazu nur verallgemeinernde
Mängelbeschreibungen enthält und der Steuerpflichtige die als Beleg
angeführten Vorkommnisse glaubhaft und plausibel als einmalige oder
jedenfalls nur vorübergehend aufgetretene Begebenheiten erklären
kann.
2. Die Buchführung des
Steuerpflichtigen ist dennoch zu verwerfen, wenn er im Gerichtsverfahren
schwerwiegende Mängel wie z.B. eine nur monatliche Erfassung der Einnahmen
zu rechtfertigen versucht und dadurch selbst bestätigt.
3. An der Rechtmäßigkeit
der im Rahmen der Betriebsprüfung auf Grund einer Nachkalkulation
vorgenommenen Zuschätzung von Umsätzen bestanden dem Grunde und der
Höhe nach keine ernstlichen Zweifel.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): MAAAC-78536
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 04.04.2008 - 5 V 1035/07
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