Verrechnung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach Umstrukturierung einer Personengesellschaft unter Änderung der Beteiligungsverhältnisse
Leitsatz
1. Scheidet bei einer Personengesellschaft ein Gesellschafter zwar nicht aus, überträgt er aber einen Teil seines Mitunternehmeranteils,
und bleibt der übertragende Gesellschafter weiterhin Mitunternehmer (Änderung der Beteiligungsquote), hat dies keinen Einfluss
auf die Höhe des insgesamt vortragsfähigen Verlustes nach § 10a GewStG; allerdings kann der Verlust nur von dem Teil des Gewerbeertrags
abgezogen werden, der nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die bereits im Entstehungsjahr beteiligten Gesellschafter unter
Einbeziehung der Sonderbetriebseinnahmen und der Sonderbetriebsausgaben entfällt.
2. Hat der Kläger als Komplementär einer KG im Rahmen einer Umstrukturierung der Gesellschaft seine Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung
umgewandelt und auf eine andere KG übertragen, an der er mittelbar beteiligt ist und die nunmehr die einzige Kommanditistin
der KG ist, und ist der Kläger nunmehr zwar weiter Komplementär, aber nicht mehr am Kapital bzw. am Gesamthandsgewinn der
Gesellschaft beteiligt, so kann der auf den Kläger entfallende, vor der Umstrukturierung entstandene vortragsfähige Gewerbeverlust
nach der Umstrukturierung nur noch mit Gewinnen des Kläger aus dem Bereich des Sonderbetriebsvermögens (Geschäftsführer- bzw
Haftungsvergütung), nicht aber mit dem nach der Umstrukturierung erzielten, der einzigen Kommanditistin zugerechneten Gewerbeertrag
der KG verrechnet werden. Dass dem Kläger die Kommanditbeteiligung mittelbar zu 100 % zusteht, führt zu keinem anderen Ergebnis.
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