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BBKM 5/2008 S. 100

Arbeit während des Krankentagegeld-Bezugs

Mit hat der BGH entschieden, dass Selbständige, die bei Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld beziehen, nicht ihrer berufliche Tätigkeit nachgehen und auch keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausüben dürfen.

Ein selbständiger Architekt hatte eine private Krankheitskosten-, Pflegepflicht- und Krankentagegeldversicherung abgeschlossen und wiederholt Krankentagegeld erhalten. Der Versicherer setzte auf ihn bei einer erneut gemeldeten Erkrankung einen „Lockvogel” an, der sich bei drei Treffen mit dem Architekten als Bauinteressent ausgab. Der Architekt hatte Glück im Unglück. Natürlich erhielt er für die drei Tage kein Krankentagegeld, weil zu der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit alle – selbst geringfügige – Tätigkeiten zählen, die dem Berufsfeld des V...